1. Auf alle Auftragsbestätigungen bzw. geschlossenen Verträge zwischen Entertainment4Events [vertreten durch Dennis Schulte] (Auftragnehmer) und Kunden (Auftraggeber), finden folgende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Anwendung.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.
1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend & haben eine Gültigkeit von 14 Tagen, wenn nicht ausdrücklich anders im Angebot bestimmt.
2. Ein Vertrag bzw. die Buchung kommt zu Stande durch Annahme eines Angebotes in schriftlicher Form (E-Mail), schriftlichem Vertrag oder Übersendung einer entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung an den Auftraggeber. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen müssen zu ihrer Gültigkeit in Schriftform festgehalten werden.
1. Ein Rücktritt oder Stornierung eines bereits schriftlich bestätigten Auftrags durch den Auftraggeber ist möglich, jedoch werden folgende Stornogebühren berechnet:
Rücktritt / Stornierung bis 3 Monate vor der Veranstaltung: 30% der Rechnungssumme
Rücktritt / Stornierung bis 30 Tage vor der Veranstaltung: 50% der Rechnungssumme
Rücktritt / Stornierung bis 10 Tage vor der Veranstaltung: 100% der Rechnungssumme
2. Ausnahmen: Sollte der Auftragnehmer durch Absage einer Veranstaltung seitens des Auftraggebers zu einem anderen Auftrag/Termin kommen (Ersatztermin), dann werden in diesem Falle die Stornokosten gesondert geregelt.
3. Rücktritt des Auftragnehmers vom Vertrag: Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, in Folge von technischen Ausfällen, Krankheit, Unfall oder bei höherer Gewalt ohne Inanspruchnahme einer Konventionalstrafe/Regress durch den Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten.
4. Bei einem Rücktritt durch den Auftragnehmer wird garantiert gleichwertiger Ersatz zu den gleichen Konditionen gestellt.
5. Darf die oben genannte Veranstaltung aufgrund zum Veranstaltungszeitpunkt gültiger Corona-Regelungen nicht stattfinden, handelt es sich um eine kostenlose Stornierung, bereits geleistete Anzahlungen werden komplett erstattet.
Wird die Veranstaltung vom Auftraggeber ohne offiziellen Beweggrund abgesagt, handelt es sich um eine Auftragsstornierung, bei der die unter §3.1. dargelegten Storno-Gebühren greifen. Wird die Veranstaltung aber innerhalb von 12 Monaten bei uns nachgebucht, werden die Stornogebühren angerechnet.
1. Die Preise richten sich nach der schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden.
2. Zahlungen/Gagen sind ausschließlich und ohne Abzüge nur an den Auftragnehmer unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung zu leisten. Zahlungen/Gagen sind, wenn so vereinbart, direkt vor, während oder nach der Veranstaltung in bar und in Euro der vereinbarten Höhe zu leisten. Eine Überweisung nach der Veranstaltung sowie Zahlung mit Kreditkarten, Schecks etc. werden nicht akzeptiert.
3. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, nach Auftragserteilung bis zu 100% der Summe als Vorkasse in Form einer Terminreservierungspauschale zu fordern. Zahlungen in Form einer Überweisung durch den Auftraggeber sind möglich, insofern die vereinbarte Gage spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wird. Sollte kein Geldeingang zu verzeichnen sein, behält sich der Auftragnehmer vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die vereinbarte Summe ist trotzdem zu zahlen.
4. Für Geschäftskunden ist die Zahlung sofort nach Leistungserbringung fällig. Zahlbar nach Rechnungsstellung ohne Abzug vor Ort in bar oder innerhalb von 7 Werktagen per Überweisung.
1. Für die Anmeldung und Zahlung der Lizenzgebühren an die GEMA ist allein der Veranstalter/Auftraggeber verantwortlich.
1. Der Veranstalter/Auftraggeber haftet ausschließlich vor, nach und während der Veranstaltung für Personen- und Sachschäden, soweit ein Schaden nicht durch ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten durch den Auftragnehmer verursacht wurde.
2. Der Veranstalter/Auftraggeber haftet ebenfalls für Schäden am Equipment & Datenträgern, die vom Auftragnehmer bereitgestellt werden, die vor, nach oder während der Veranstaltung durch den Veranstalter/Auftraggeber oder deren Gäste verursacht wurden.
3. Kann der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen auf Grund von unvorhergesehenen Umständen wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen, einer behördlichen Anordnung oder Betriebsstörungen wie Stromausfall/Stromschwankungen beim Veranstalter/Auftraggeber usw. nicht erbringen, so hat der Veranstalter/Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, sowie kein Recht auf Zurückhaltung der vereinbarten Zahlung/Gage und keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gilt insbesondere beim Ausfall der Technik während der Veranstaltung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in solchem Fall den Schaden für den Kunden möglichst gering zu halten.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht, falls erwünschte betriebswirtschaftliche oder werbemäßige Ziele oder Erfolge des Auftraggebers nicht erreicht werden.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für durch alkoholisierte Gäste herbeigeführte Ausfälle, Unfälle oder Veranstaltungsabbruch (insbesondere durch Androhung von körperlicher Gewalt und/oder Zerstörung der Technik).
6. Der Auftragnehmer haftet nicht für nicht selbst verschuldete Verspätungen (verursacht durch Stau: 60min vertretbar), solange sich diese nicht wesentlich auf den Ablauf der Veranstaltung auswirken.
1. Die gesamte Leistungserbringung erfolgt durch den Auftragnehmer und/oder seine Mitarbeiter. Die Leistungserbringung umfasst die Vermittlung und Buchung von mobilen DJs und Durchführung der vereinbarten Veranstaltung laut Angebot sowie Bereitstellung von Ton- und Lichttechnik mit geschultem Personal. Anlieferung und Aufbau des vereinbarten/gebuchten Equipments, Durchführung der Veranstaltung sowie Abbau und Abtransport des Equipments finden nach Absprache statt: unmittelbar vor und nach der Veranstaltung, oder aber auch zu einer anderen Zeit (Nachtruhe).
2. Der DJ garantiert für ein qualitativ hochwertiges und funktionsfähiges Equipment, welches den höchsten Anforderungen entspricht. Die Musik- und Lichtanlage kann allerdings aus organisatorischen Gründen von den auf unserer Webseite dargestellten Fotos abweichen. Die Stromkosten, die durch den Energieverbrauch der DJ-Anlage verursacht werden, trägt der Veranstalter.
3. Die im Pauschal-Angebot genannte „open End“-Spielzeit umfasst die ersten 10 Std. nach Veranstaltungsbeginn, jede weitere angefangene Stunde wird mit 80,00€ netto berechnet.
4. Sämtliche Sonderwünsche werden in einem Vorgespräch ausgehandelt und vom Auftragnehmer schriftlich festgehalten.
5. Am Tag der Veranstaltung handelt der Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen in Sinne des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist in der Gestaltung seines Musikprogramms frei und lässt seine Erfahrungen bezüglich der Musikauswahl entsprechend einfließen. Er ist allerdings berechtigt, Musikwünsche abzulehnen. Der DJ ist nicht verpflichtet, auf Weisungen von Dritten (insbesondere alkoholisierte Gäste) einzugehen.
6. Nach 6 Stunden Spielzeit wird die Leistung als erbracht angesehen.
1. Stromversorgung: Für die Technik wird eine Stromversorgung (220 V Steckdose) benötigt. Die Stromversorgung muss nach VDE installiert worden sein und über eine eigene Sicherung verfügen! Das Anschließen der Anlage an eine über ein Aggregat betriebene Stromversorgung ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht möglich! Bei einem wiederholten Stromausfall (egal warum) kann der Auftragnehmer zum Schutz seiner Anlage seine Dienstleistung sofort einstellen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem DJ bei schlechten Witterungsverhältnissen (z.B. Regen oder starkem Wind) einen witterungsbeständigen Standort, an dem der DJ sein Equipment (Boxen, Mischpult, Lichter etc.) sicher verwahren, aufbauen und entsprechend bedienen kann, zur Verfügung zu stellen. Sollte dem DJ am Veranstaltungstag kein solch ein Platz zur Verfügung stehen und die Witterungsverhältnisse kein geschütztes Arbeiten zulassen, kann der DJ den Aufbau sowie die Nutzung seines Equipments verweigern. Die ausgemachte Gage ist dennoch zu zahlen.
3. Wird vom Veranstalter oder dem Inhaber des Veranstaltungsraumes Technik gestellt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für eventuelle Schäden durch Bedienfehler, die Haftung allein liegt beim Veranstalter.
4. Der Veranstalter oder die Gäste haben keine Befugnis, die DJ-Technik/Anlage ohne Erlaubnis selbständig zu bedienen.
5. Der Platzbedarf des Equipments liegt zwischen 5 und 10 m2. Nach vorheriger Absprache werden Tische oder Alternativen bereitgestellt.
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Fernkopie (Telefax) bzw. eMail gewahrt. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Veranstalter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Dülmen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden; oder nicht in den Vertrag eingebunden werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.
1. Der Auftragnehmer und seine Begleitperson (Aufbauhilfe, nach vorheriger Absprache) erhalten während der Veranstaltung ausreichend alkoholfreie Getränke und eine Mahlzeit vom Veranstalter kostenlos zur Verfügung gestellt. Sollte der Auftragnehmer die Kosten für seine Verpflegung selbst tragen müssen, können diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
2. Werden vor Ort vom Auftragnehmer Fotos geschossen, dann werden diese dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Die geschossenen Fotos dürfen vom Auftragnehmer für Werbezwecke, zum Beispiel auf der Internetpräsenz oder Facebook, genutzt werden.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem gebuchtem DJ am Veranstaltungsabend entsprechende Parkmöglichkeiten zum Be- und Entladen des Fahrzeuges sowie einen Stellplatz für das Fahrzeug des DJs bereitzustellen. Sollten dem DJ für das Parken seines Fahrzeuges am Veranstaltungsabend Kosten entstehen, können diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
4. Bei der Buchung kann ein Wunsch-DJ angegeben werden. Sollte der gewünschte DJ an dem Tag verfügbar sein und die Veranstaltung bestätigen, wird dieser DJ entsprechend eingebucht. Sollte der DJ am gewünschten Termin nicht zur Verfügung stehen, wird ein anderer passender DJ für die gebuchte Veranstaltung eingeteilt. Des Weiteren kann keine Garantie dafür übernommen werden, dass der gewünschte DJ die Veranstaltung durchführen wird, da es kurzfristig immer zu Ausfällen (bei DJ im Nebengewerbe z. B. Hauptberuf; Krankheit, Unfall, Verletzung etc.) kommen kann. Hier greift ebenfalls §3.4.
Nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.